STATUTEN des Orgelvereins KLEINHÜNINGEN
NAME UND
ZWECK
§ 1 Unter dem Namen Orgelverein Kleinhüningen besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit dem Zweck
kulturelle und musikalische Veranstaltungen rund um die Orgel in der evangelisch-reformierten Dorfkirche Kleinhüningen zu fördern und zu unterstützen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Aufgaben.
§ 2 Zur Verwirklichung seines Zwecks ermöglicht der Verein die finanzielle und administrative Unterstützung der kulturellen Anlässe in der Dorfkirche Kleinhüningen.
§ 3 Der Orgelverein Kleinhüningen arbeitet in enger Verbindung
- mit dem in Kleinhüningen
für das evangelisch-reformierte Kirchenleben zuständigen Gremium
- mit der für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kleinbasel in Kleinhüningen tätigen Organistin
- mit der in Kleinhüningen amtierenden evangelisch-reformierten Pfarrerin
Die in der Dorfkirche
Kleinhüningen amtierende Pfarrerin und Organistin gehören dem Vorstand ex officio an.
MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Dem Orgelverein Kleinhüningen können alle Interessierten jederzeit beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches.
Der Mitgliederbeitrag ist jeweils für das Kalenderjahr zu entrichten.
§ 5 Austritte können durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende jedes
Kalenderjahres erfolgen.
ORGANISATION
A) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 6 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Orgelvereins Kleinhüningen.
Sie wählt und kontrolliert die weiteren Organe des Vereins und stimmt über die wichtigen Geschäfte ab.
Sie wird jährlich vom Vorstand
einberufen, zusätzlich nach Bedarf oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder unter Beilage der Traktanden verlangt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung behandelt
insbesondere folgende Punkte
a) Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins sowie über die Einnahmen und Ausgaben und den Vermögensstand des Vereins
b) Bericht der Kontrollstelle und Genehmigung des Jahresrechnung
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Wahl der Präsidentin und der übrigen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Kontrollstelle (zwei Revisorinnen oder eine juristische Person).
§ 8 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn die Versammlung nicht anders beschliesst.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr.
§ 9 Die Vereinsorgane sowie die Kontrollstelle werden für eine Amtszeit von vier Jahren
gewählt; bei Ersatzwahlen vollendet das neu gewählte Mitglied die Amtsdauer der Vorgängerin.
B) DER VORSTAND
§
10 Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensstand des Vereins. Wichtige Fragen unterbreitet er der Mitgliederversammlung zur Abstimmung.
Er berichtet jährlich über die Tätigkeiten des Vereins und über den Kassenstand.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der
Kassierin, der Sekretärin, der Pfarrerin, der Organistin und den Beisitzern.
Mit Ausnahme der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.
§ 12 Der Vorstand vertritt den Verein; er erlässt für seine Tätigkeit ein Geschäftsreglement, das der Mitgliederversammlung zur Kenntnis unterbreitet wird.
C) DIE KONTROLLSTELLE
§ 13 Vor der jährlichen Mitgliederversammlung prüft die Kontrollstelle
die Jahresrechnung und erstattet darüber Bericht.
FINANZEN
§ 14 Die Einnahmequellen des Vereins sind: Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge der Mitglieder, freiwillige Spenden von Mitgliedern und Dritten, Reinerträge aus Veranstaltungen,
Schenkungen, Legate etc.
§ 15 Die ordentlichen Ausgaben sind: Finanzielle Unterstützungen sowie die Aufwendungen für Drucksachen und für Administratives
für Organisation der geplanten Anlässe.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die finanzielle
Verpflichtung der Mitglieder beschränkt sich auf die Bezahlung des von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrages.
STATUTENÄNDERUNGEN
UND AUFLÖSUNG
§ 16 Statutenänderungen können nur mit Zweidrittelsmehr der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelsmehr der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Nach der Liquidation noch vorhandenes Vermögen fällt der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kleinbasel zugunsten der Orgel in der Dorfkirche Kleinhüningen zu.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 Die heute an der 1. Jahresversammlung, 17.03.2014, genehmigten Statuten ersetzen diejenigen
vom 7. August 2013 (Gründungsdatum) und treten sofort in Kraft.
Basel, 17. März 2014
Orgelverein KLEINHÜNUNGEN
Der Präsident
Der Text verwendet ausschliesslich die weibliche Form; alle Bezeichnungen
gelten auch für das männliche Geschlecht.